I. Bekanntes vom Elternunterhalt

1. Unterhaltspflicht der Kinder

Die Kinder sind grundsätzlich gegenüber ihren Eltern oder bei Bezug von Sozialleistungen gegenüber dem Sozialamt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet..

2. Auskunftspflicht

Die Kinder sind zwecks Überprüfung ihrer Leistungsfähigkeit zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet.

  • Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 1605 BGB.
  • Beziehen die Eltern Sozialleistungen, so ergibt sich neben der zivilrechtlichen Auskunftspflicht parallel eine sozialrechtliche aufgrund § 117 SGB XII. Diese Auskunftspflicht trifft auch den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Kindes.

Die Auskunft ist wahrheitsgemäß zu erteilen. Eine falsche Auskunft ist strafbar (§ 263 StGB).

3. Leistungspflicht aufgrund des Einkommens

Als Einkommen gelten alle Einnahmen, die auch nach dem Steuerrecht als Einkommen gelten. Für die Unterhaltsberechnung kommt es allerdings auf das Nettoeinkommen, also das um die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeträge bereinigte Einkommen an.

  • Im Rahmen dieses Einkommens hat das unterhaltsverpflichtete Kind zunächst einen Selbstbehalt, indem eine Warmmiete eingeschlossen ist.
  • Des Weiteren wird bei der Unterhaltsberechnung auch ein angemessener Selbstbehalt für den Ehegatten des unterhaltsverpflichteten Kindes angenommen, worin ebenfalls nochmals eine Warmmiete enthalten ist.
  • Darlehensverbindlichkeiten die der Lebensplanung des Kindes entsprechen und die nicht gerade im Hinblick auf eine mögliche Unterhaltspflicht für die Eltern aufgenommen worden ist, werden von dem Einkommen in Abzug gebracht.
  • Gemäß der Reihenfolge in § 1609 BGB sind auch unterhaltsberechtigte Kinder zunächst zu berücksichtigen. Das heißt eine Unterhaltspflicht für Kinder und Enkelkinder gehen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern vor.

Alles was über den Selbstbehalt hinaus geht wird zu 1/2 für den ungedeckten Bedarf berücksichtigt. Sind mehrere Unterhaltsverpflichtete da und sind alle leistungspflichtig, werden sie entsprechend ihrer Leistungsverpflichtung anteilig an dem ungedeckten Bedarf beteiligt.

4. Sonderfall Schwiegerkindhaftung

Der Ehepartner des Unterhaltsverpflichteten haftet dann, wenn der angemessene Selbstbehalt weit überschritten wird und das unterhaltverpflichtete Kind als solches aus seinem eigenen Einkommen zunächst nicht unterhaltspflichtig wäre.

5. Leistungspflicht aufgrund verwertbaren Vermögens

Ergibt sich bei der Überprüfung des Einkommens mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht, so kann sich dennoch eine Unterhaltspflicht ergeben, wenn das Vermögen des Kindes einzusetzen ist.

  • Auch Vermögen ist einzusetzen, wenn das Einkommen nicht ausreicht.
  • Es besteht jedoch keine Verpflichtung den Vermögensstamm einzusetzen, wenn dadurch der Lebensunterhalt abgeschnitten wird oder dies mit wirtschaftlichem Nachteil verbunden ist.
  • Es besteht keine Verpflichtung sein Schonvermögen einzusetzen. Dieses wurde von der Rechtsprechung bei bis zu ca. 100.000,00 € angesetzt. Mittlerweile hat diese Grenze auch Eingang in die Sozialhiferichtlinien (eine Art Arbeitsanweisung für die Sozialsachbearbeiter der Sozialhilfebehörde) gefunden.

6. Gesetzlicher Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger

Die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Nachkommen gehen per Gesetz auf den Hilfeträger über, wenn

  • ein ungedeckter Bedarf vorliegt und ein Sozialhilfeträger für den ungedeckten Bedarf Leistungen erbringt (§ 94 SGB XII); der Sozialhilfeträger macht die Unterhaltsansprüche gegen die Kinder geltend.
  • es sich um Verwandte ersten Grades (Kinder) handelt; ein Übergang von Unterhaltsansprüchen gegenüber Unterhaltsberechtigte zweiten Grades (Enkelkinder) ist ausgeschlossen.
  • wenn der Sozialhilfeträger den Übergang des Unterhaltsanspruchs schriftlich angezeigt hat.

 

II. Neues vom Elternunterhalt

1. Neue Selbstbehalte ab Januar 2013 (Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2013)

Der angemessene Selbstbehalt beträgt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.600 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens.

Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.280 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

(vgl. so Düsseldorfer Tabelle Stand Januar 2013)

2. Entscheidung des BGH vom 07.08.2013 (XII ZB 269/12)

Der 12. Senat des BGH hat in der Entscheidung vom 07.08.2013 ausgeführt, dass

  • der Wert einer selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt.
  • sonstiges Vermögen vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt werden braucht, wenn es die Summe, die sich aus der Anlage von 5 % des Bruttoeinkommens ergibt, nicht übersteigt.
  • auch dem grundsätzlich zum Unterhalt verpflichteten Kind zusätzlich ein Notgroschen gegenüber den Eltern zusteht.
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