Seit dem 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft.

Hauptziele der Unterhaltsrechtsreform:
- Mehr Eigenverantwortlichkeit
- Stärkung des Kindesunterhalts


1.) Unterhaltsrangfolge


Die Rangfolge wurde geändert.
(1) minderjährige Kinder
Schulkinder bis 21 Jahre, die allgemeinbildende Schule besuchen und noch zu Hause wohnen
(2) kinderbetreuende Elternteile
Ehegatten
geschiedene Ehegatten bei Ehe von langer Dauer (ehebedingter Nachteile)
(3) Kinder, die nicht unter (1) fallen


2.) Neuformulierung des Grundsatzes in § 1569 BGB

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.


3.) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung ist nun bei jedem Unterhalt möglich (§ 1578b BGB)


Ehebedingte Nachteile dürfen nicht vorliegen.
Es muss Ehegatten zumutbar sein, sich mit eigenem Unterhaltsniveau zufrieden zu geben.

4.) Erwerbsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten und Kinderbetreuung

  • Keine Erwerbsobliegenheit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (§ 1570 BGB)
  • Nach der Vollendung des 3. Lebensjahres hängt die Erwerbsobliegenheit davon ab, ob eine Drittbetreuung möglich (Kindergarten, Großeltern) ist.



5.) Das OLG Düsseldorf favorisiert ein Altersphasemodell wie folgt:

  • Ab Vollendung des dritten Lebensjahres besteht eine Erwerbsobliegenheit von 2 Stunden täglich
  • Ab der 2. Grundschulklasse besteht eine Halbschichtige Erwerbsobliegenheit
  • Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres besteht eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit



6.) Fall in Anlehnung an BGH XII ZR 177/06 vom 30.07.2008

Fall:

  • Scheidung nach 22-jähriger, kinderloser Ehe.
  • Neu verheiratet.
  • In der zweiten Ehe wurde ein Kind geboren.
  • Wie sieht die Unterhaltsberechnung für die geschiedene Ehefrau aus?



Lösung:

  • Der Kinderunterhalt ist vorab komplett abzuziehen.
  • Zunächst wird der Bedarf der geschiedenen Ehefrau, der Ehefrau und des Ehemannes durch Drittelung des Gesamteinkommens ermittelt.
  • Zum Einkommen hinzuzurechnen ist auch ein eventuelles Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau.
  • Auch der Splittingvorteil (Steuervorteil) sowie der Familienzuschlag sind beim Gesamteinkommen einzustellen.
  • Sollte dann nicht genügend Einkommen zur Verfügung stehen, um beide Ehefrauen bedienen zu können, kommt es auf die Rangfolgen an. Da die geschiedene Ehefrau keine ehebedingten Nachteile hat, ist sie dem dritten Rang zuzuordnen und erhält dann zu ihrer Bedarfsdeckung das, was noch übrig ist.



Beispielrechnung:

Ehemann 2.200 €
Ehefrau geschieden 200 €
Ehefrau Kind betreuend 0 €
Gesamteinkommen 2.400 €

Bedarf
800 €

Der ungedeckte Bedarf der geschiedenen Ehefrau beträgt 600 €.


Dem Ehemann verbleibender Selbstbehalt 1.000 €
Anspruch der das Kind betreuende Ehefrau 800 €
Noch für geschiedene Ehefrau zur Verfügung 400 €

Die geschiedene Ehefrau hat wegen der Nachrangigkeit nur einen Unterhaltsanspruch von 400 €.

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