Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 20.07.22.
Wie ein Vermächtnis in einem Testament über die Zuwendung des „vorhandenen Bargeldes“ auszulegen ist, hatte als OLG München zu entscheiden (Beschluss vom 05.04.22). Der Erblasser hatte dieses Barvermächtnis sprachlich nicht näher konkretisiert. Streitig war nun, ob hierunter nur Bargeld, oder auch auf Bankkonten liegendes Geld zu verstehen war. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass unter den Begriff „Bargeld“ nicht zwangsläufig auch das auf Bankkonten liegende Geld fällt, sich dieses aber aus der Auslegung ergeben kann. Im konkreten Fall nahm das Gericht sodann eine enge Auslegung des Begriffes „Bargeld“ vorm sodass der Vermächtnisnehmer die Konten nicht beanspruchen konnte. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, in einem Testament sprachlich eindeutig festzulegen, ob auch Bankkonten erfasst sein sollen oder nicht.