Keine Beiträge im Fitness-Studio während coronabedingter Schließung

Der BGH hat am 04.05.2022 (Az. XII ZR 64/21) entschieden, dass ein Fitnessstudio keinen Anspruch auf Beiträge während der Zeit einer behördlich angeordneten Schließung zur Bekämpfung der CoViD-19-Pandemie hat. Während dieser Zeit bezahlte Beiträge können zurückverlangt werden.

Die Fitnessstudios haben – offensichtlich auf Beratung durch Ihren Verband – die Auffassung vertreten, die Zeit der Schließung könne an den Vertrag angehängt werden und dies mit einer Störung der Geschäftsgrundlage begründet. Diese rechtlich verwegene Auffassung hat der Bundesgerichtshof verworfen, da die gesetzlichen Regelungen über die Unmöglichkeit die Regeln über die Störung einer Geschäftsgrundlage verdrängen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 EGBGB eine Gutscheinlösung eingeführt, die der von den Fitnessstudios begehrten Vertragsanpassung vorgeht und diese verdrängt.

 

 

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