Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 20.04.2022
Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Der Erbe muss dem von ihm zu erstellenden Verzeichnis jedoch keine Wertangaben beifügen. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber einen weiteren Anspruch gegenüber dem Erben auf Wertermittlung, § 2314 BGB durch einen Sachverständigen. Der Sachverständige muss indessen nicht öffentlich bestellt und vereidigt sein, wie das OLG Frankfurt a.M., (Urt. v. 8.12.2021 – 12 U 110/21) nun entschieden hat. Denn zum einen sehe der Wortlaut des § 2314 BGB dies nicht zwingend vor. Zum anderen sei die Vereidigung des Sachverständigen ohne Einfluss auf Qualifikation und Unabhängigkeit des Sachverständigen. Zuletzt diene das Gutachten lediglich dazu, das Prozessrisiko eines Rechtsstreits über den Pflichtteil besser abschätzen zu können.