Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 06.04.2022
Über die Frage, wie trotz pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen ein Nottestament nach § 2250 I BGB errichtet werden kann, hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.1.2022 – I-3 Wx 216/21). Demnach kann ein Testament bei „naher Todesgefahr“ durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Hierüber muss nach § 2250 III BGB eine Niederschrift gefertigt werden. Problematisch war im vorliegenden Fall, dass die drei Zeugen während des gesamten Errichtungsakts gleichzeitig anwesend sein müssen, was aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht möglich war. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das so errichtete Nottestament unwirksam ist. Denn § 2250 BGB sei eine zwingende Vorschrift, die Ausnahmen nicht zulasse. Pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen seien vom Gesetzgeber bereits abstrakt bedacht worden, ein Ermessen des Gerichtes scheide daher aus.