Grundsätzlich setzt die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht voraus, dass der Betriebsrat zustimmt. Der Betriebsrat muss nach § 102 BetrVG lediglich ordnungsgemäß zu den Kündigungsgründen angehört werden.

Eine Besonderheit ergibt sich aber aus dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Dessen § 15 Nr. 5 regelt, dass nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren dem Arbeitsnehmer nur aus wichtigem Grund oder aber mit Zustimsmung des Betriebsrates gekündigt werden kann. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, muss er dies innerhalb einer Woche mit Gründen dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Dann kann der Arbeitgeber allensfalls den Betriebsrat auf Ersteilung der Zustimmung versklagen.

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