Meilenstein im Datenschutz Expertenrat im Wochenspiegel vom 15.02.2022

Ein wegweisendes Urteil hat das LG München, Aktenzeichen 3 17493/20, v. 20.01.2022, erlassen. Dem Kläger wurde ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog und ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zugesprochen, weil die Beklagte, wie die meisten Anbieter, auf ihrer Website Google-Schriften eingebunden hatte. Dabei werden die Schriften zur Darstellung einer Internetseite direkt von Google-Servern geladen, sodass Google die IP-Adresse des Nutzers erfährt. Über die IP-Adresse kann der Nutzer identifiziert werden, sodass die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellt.

Bekanntlich verdienen Internetkonzerne wie Apple, Google, Facebook, Amazon und Microsoft Milliardenbeträge mit solchen Daten, sodass der Zuspruch von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen einen empfindlichen Schlag gegen deren Geschäftsmodell darstellt.

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