Die 6. Kammer des Verwaltungsgericht Trier hat festgestellt, dass die in einer Allgemeinverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie getroffene Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist.

Nachdem Anfang April 2021 die sog. 7-Tage-Inzidenz an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 überschritten hatte, wies das zuständige Ministerium den beklagten Landkreis an, eine Allgemeinverfügung nach dem Muster der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zu erlassen und in Kraft zu setzen. Daraufhin erließ die Kreisverwaltung eine entsprechende, vom damaligen Landrat unterzeichnete Allgemeinverfügung, die vom 09. bis zum 11.04.2021 galt und in der u.a. eine nächtliche Ausgangsbeschränkung im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages angeordnet wurde. In einer Pressemitteilung teilte die Kreisverwaltung mit, der Landrat halte insbesondere die Ausgangsbeschränkung für nicht geeignet, Infektionsherde einzudämmen. Der damalige Landrat und seine Ehefrau, die Kläger des vorliegenden Verfahrens, stellten beim Verwaltungsgericht zunächst einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der indes erfolglos geblieben und mit Beschluss der 6. Kammer vom 9.4.2021 abgelehnt worden ist.

Im Anschluss hieran haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen, sie hätten ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die Allgemeinverfügung angeordnete Ausgangsbeschränkung. Diese habe ihre körperliche Fortbewegungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt.

Die Richter der 6. Kammer sahen die Klage als zulässig und begründet an. Die Bekämpfung der Covid–19– Pandemie sei stets von kurzfristigen Reaktionen auf eine sich dynamisch verändernde Ausgangslage geprägt. Von daher handele es sich bei der strittigen Allgemeinverfügung um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht zu erlangen sei. In derartigen Fällen sei das prozessual erforderliche berechtigte Feststellungsinteresses gegeben.

Die strittige Allgemeinverfügung sei hinsichtlich der angeordneten Ausgangsbeschränkung rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Zwar hätten die in der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung vorgelegen, da an drei Tagen in Folge die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis über 100 gelegen habe. Die einschlägige Vorschrift habe jedoch die Möglichkeit eröffnet, in besonderen atypischen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium abweichende Allgemeinverfügungen zu erlassen. Ein solcher Ausnahmefall habe hier zumindest deshalb vorgelegen, da sich das Infektionsgeschehen auf die am südöstlichen Rand des Kreisgebietes gelegene Verbandsgemeinde Speicher konzentriert habe. In den drei nicht an diese grenzenden Verbandsgemeinden sei die 7-Tage-Inzidenz bis zum Erlass der Allgemeinverfügung hingegen deutlich unter den Wert von 100 abgesunken gewesen. Das danach eröffnete Ermessen hätten jedoch weder der beklagte Landkreis noch das anweisende Ministerium ausgeübt, was die Regelung rechtswidrig mache.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

 

Quelle: Vwerwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung

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