Entscheidung des Bundesgerichtshof 2 BGs 254/21
Der Bundesgerichtshof entschied in einer Aktuellen Entscheidung (2 BGs 254/21), dass es keines ausdrücklichen Antrags des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft bedarf. Hat ein Gericht aufgrund seiner Befassung Kenntnis von einem die Mitwirkung eines Verteidigers i.S.d. § 142 StPO erforderlichen Sachverhalts, ist es zur eigenen unabhängigen Prüfung einer Pflichtverteidigerbestellung aufgerufen.