Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 20.10.2021

Haben Ehegatten einen Erbvertrag errichtet und sich dort wechselseitig zum Erben eingesetzt, wirkt sich eine Scheidung unmittelbar auf diesen Erbvertrag aus. Denn nach § 2279 Absatz 1 BGB sind auf vertragsmäßige Zuwendungen in einem Erbvertrag die für letztwillige Verfügungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Nach § 2077 Absatz 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Aber was ist, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Erbvertrages (noch) nicht verheiratet waren? In diesem Falle findet § 2077 BGB keine entsprechende Anwendung, wie nun das OLG Rostock (Beschluss vom 13.07.2021 Az. 3 W 80/20) entschieden hat.

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