Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung aus August 2001 einem leitenden Mitarbeiter ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM zugesprochen. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte sogar noch ein Schmerzensgeld von 51.900,00 DM zugesprochen.

Hintergrund war, dass der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg eindeutig die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters verletzte. Die diesbezüglichen Anordnungen wurden sogar schriftlich dokumentiert, so dass der Arbeitnehmer den Beweis des "Mobbings" führen konnte. Es handelte sich um eine fortgesetzte und schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Da die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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