Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 29.09.2021
Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 30.08.2021, Az. 2 UFH 2/21, entschieden, dass ein umgangs-, aber nicht sorgeberechtigter Vater kein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes hat, wenn im Fall eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit ggf. traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten ist.
Die Eltern stritten sich bereits in mehreren gerichtlichen Verfahren. Das Sorgerecht wurde auf die Kindesmutter übertragen, dem Vater Umgang zugesprochen. Der Kindesvater hatte jeweils Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt.
Den Wunsch des Vaters auf Teilnahme an der Einschulungsfeier lehnte die Mutter mit Androhung eines Polizeieinsatzes ab, der Vater versuchte, die Teilnahme gerichtlich durchzusetzen.
Das OLG wies den Antrag zurück. Aufgrund des tiefgreifenden Trennungskonflikts drohe eine Eskalation auf offener Bühne, was für das Kind traumatische Folgen haben könne.