Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 29.09.2021

Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 30.08.2021, Az. 2 UFH 2/21, entschieden, dass ein umgangs-, aber nicht sor­ge­be­rech­tig­ter Vater kein Recht zur Teil­nah­me an der Ein­schu­lungs­fei­er sei­nes Kin­des hat, wenn im Fall eines Auf­ein­an­der­tref­fens bei­der El­tern­tei­le der Aus­tausch von Feind­se­lig­kei­ten mit ggf. trau­ma­ti­schen Fol­gen für das Kind ernst­haft zu be­fürch­ten ist.

Die Eltern stritten sich bereits in mehreren gerichtlichen Verfahren. Das Sorgerecht wurde auf die Kindesmutter übertragen, dem Vater Umgang zugesprochen. Der Kindesvater hatte jeweils Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt.

Den Wunsch des Vaters auf Teilnahme an der Einschulungsfeier lehnte die Mutter mit Androhung eines Polizeieinsatzes ab, der Vater versuchte, die Teilnahme gerichtlich durchzusetzen.

Das OLG wies den Antrag zurück. Aufgrund des tiefgreifenden Trennungskonflikts drohe eine Eskalation auf offener Bühne, was für das Kind traumatische Folgen haben könne.

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