Keine Abschlussvollmacht bei Vertragsschluss durch Sekretärin!

Wie bereits geschildert, erhalten Mandanten unserer Kanzlei Anrufe eines Unternehmens mit dem Namen "deal UP" (Inhaber: Alexander Peters, Im Hammereisen 27A, 47559 Kranenburg). In einem bei uns bearbeiteten Fall hatte ein Mitarbeiter dieses Unternehmens den Kunden ungefragt angerufen, um dort einen Vertragsschluss zu offerieren. Er telefonierte indessen nicht mit dem Inhaber, sondern mit einer Sekretärin. Mit der Behautung, es sei ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen, forderte das Unternehmen dann vor dem AG Darmstadt 1.782,62 EUR. Zu Unrecht, wie das AG Darmstadt (Urteil vom 03.03.2021, Az. 306 C 273/20) entschied. Denn

"Sekretärinnen oder Sekretäre eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin sind jedoch grundsätzlich gerade nicht vertretungsberechtigt und damit auch nicht abschlussbefugt. Vertretungsbefugt ist vielmehr grundsätzlich nur der Inhaber des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens, hier also die Beklagte. Sekretäre und Sekretärinnen üben grundsätzlich lediglich Hilfstätigkeiten aus. Sie sind grundsätzlich nur Boten ohne jegliche Vertretungsmacht und daher allenfalls bei der Vertragsanbahnung tätig, nicht aber beim eigentlichen Vertragsabschluss. Demgemäß gibt es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Sekretäre bzw. Sekretärinnen abschIussbevoIlmächtigt sind. Ein diesbezüglicher Anscheinsbeweis scheidet daher ebenfalls aus."

so das AG Darmstadt in seiner umfassenden Urteilsbegründung.

Auch die Voraussetzungen einer Duldungs- und/oder Anscheinsvollmacht sah das angerufene Gericht als nicht gegeben an. Deutliche Worte findet das angerufene Gericht auch in Bezug auf den Inhalt der Tonaufnahmen, die der Kläger zum Nachweis des Vertragsschlusses vorgelegt hatte. So hatte der Anrufer - erkennbar - einen Fragenkatalog abgearbeitet, um auch Fragen der Bevollmächtigung mit seinem Gesprächspartner abzuklären. Hierzu führt das Gericht unter anderem aus:

"Insoweit kann auch nicht nachvollzogen werden, wie Herr (...) dazu kommt, aus der schlichten Mitteilung von Frau (...). dass sie Sekretärin sei, in der Folge -ohne jeglichen weiteren konkreten objektiven Anhalt- gleichwohl darauf zu schließen, dass es mit der Geschäftsleitung abgestimmt sei, dass sie Aufträge für die Firma erteilen dürfe. Schon daraus wird ersichtlich, dass Herr (...) eine andere Antwort als,,Ja" nur deshalb nicht erwartet hat, weil das Telefonat von Anfang an darauf ausgerichtet war, in jedem Falle einen Vertragsabschluss zu generieren, und zwar ganz gleich, ob der Gesprächspartner abschlussbevollmächtigt ist oder nicht. Anders lässt sich die Suggestivfrage des Herrn (...) mit vollkommen falscher Schlussfolgerung (,,Okay, also ist auch mit der Geschäftsleitung abgestimmt, dass Sie Aufträge für die Firma erteilen dürfen?" Hvhbg. durch das erkennende Gericht) nicht erklären, woraus sich wiederum recht eindeutig die Bösgläubigkeit des Herrn (...) ergibt."

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass man sich gegen Verträge mit "deal Up" zur Wehr setzen kann.

Wichtiger Hinweis:

Unter der Adresse sind und waren auch andere Unternehmen mit vergleichbaren Geschäftsmodell tätig:

Weinert Verlag Ltd., Im Hammereisen 27A, 47559 Kranenburg

Business Service Media GmbH, Im Hammereisen 27b, 47559 Kranenburg.

Wichtiger Hinweis für den Angerufenen: Zum Zeitpunkt des Anrufes besteht regelmäßig kein Vertragsverhältnis. Sie sind nicht verpflichtet, mit dem Anrufer irgendwelche Daten abzugleichen. Legen Sie einfach auf.

Wichtiger Hinweis für den Empfänger einer Rechnung: Hier bestehen Ansatzpunkte, um gegen die Rechnung vorzugehen. Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren Gewerbetreibende, Unternehmer und Freiberufler, die in solche Vertragsfallen geraten sind. Regelmäßig lässt sich hier erreichen, dass keine Zahlungen zu leisten sind.  Hier stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite
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