Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 14.07.2021

 

Das LG Frankenthal (Az. 1 O 4/20) hatte einen interessanten Fall zu entscheiden: Beim Ausparken ist ein Fahrzeug leicht gegen das Heck eines geparkten Fahrzeuges gestoßen. Der vom Geschädigten beauftragte private Gutachter ermittelte Reparaturkosten von 5000 €, die eingeklagt wurden.

Der im Prozess beauftragte Gutachter konnte manche Schäden dem Unfallereignis zuordnen, fand jedoch auch Schäden, die nicht bei dem Unfall entstanden sein können. Die Klägerin machte sogar Schäden in Bereichen geltend, in denen kein Anstoß stattgefunden hatte.

Das Gericht ging deshalb von unreparierten Vorschäden an dem Fahrzeug der Klägerin aus. Es lasse sich nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden sind. Die Versicherung müsse deshalb auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.

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