Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 30.06.2021
Über die Frage, ob auch die Kopie eines Testamentes eröffnet werden kann, hatte das OLG München (Beschluss vom 07.04.2021 31 Az. Wx 108/21) zu entscheiden. So war im zu entscheidenden Fall zwar das Testament selbst im Original noch vorhanden. Von den beiden Nachträgen lag indessen nur bei einem die Originalurkunde vor. Das Gericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass zwar grundsätzlich stets das Original zu eröffnen sei. Aus dem Umstand dass das Original nicht mehr vorliege folge aber nicht, dass das Testament unwirksam sei. In Ermangelung der Originalurkunde könne dann die Kopie eröffnet werden. In der Praxis ist daher zu empfehlen, im Erbfall alle Testamente, auch solche die nur in Kopie vorliegen, beim Nachlassgericht einzureichen.