Ein im Main-Kin­zig-Kreis An­säs­si­ger war mit sei­nem Eil­an­trag gegen die dort ei­gent­lich noch bis ein­schlie­ß­lich 18.04.2021 gel­ten­de nächt­li­che Aus­gangs­sper­re er­folg­reich.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Frank­furt am Main ließ die Aus­sa­ge, die häu­figs­te In­fek­ti­ons­quel­le liege im häus­li­chen/fa­mi­liä­ren Be­reich, als Be­grün­dung für die Aus­gangs­sper­re nicht aus­rei­chen. Denn darin seien auch In­fek­tio­nen des­sel­ben Haus­halts er­fasst, die durch eine Aus­gangs­sper­re nicht ver­hin­dert wer­den könn­ten.

 

Ausgangssperren nur als "ultima ratio"

Dem Begehren des Antragstellers wurde am 09.04.2021 Rechnung getragen. Das VG meint, die angefochtene Allgemeinverfügung sei voraussichtlich rechtswidrig. Zwar könnten nach dem IfSG grundsätzlich Ausgangssperren im privaten Bereich erlassen werden. Diese dürften allerdings immer nur als "ultima ratio" dann getroffen werden, wenn weitere weniger einschneidende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht mehr greifen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum einen sei nicht dargelegt, welche Bemühungen der Kreis unternommen habe, um die bereits bestehenden Schutzmaßnahmen effektiv durchzusetzen. Zum anderen sei die Begründung, dass 60% der Neuinfektionen bei Zusammenkünften in Innenräumen entstünden und die häufigste Infektionsquelle im häuslichen/familiären Bereich liege, nicht ausreichend für diese die Grundrechte weit einschränkende Maßnahme. Hierzu zählten erfahrungsgemäß auch eine Vielzahl von Infektionen desselben Haushalts.

Kontakt zwischen Angehörigen eines Hausstands durch Ausgangssperren nicht verhinderbar

Wie der Kontakt zwischen Angehörigen desselben Haushalts durch eine nächtliche Ausgangssperre verhindert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Weder empirisches Datenmaterial noch sonstige Begründungen lägen vor, die belegen könnten, dass sich die Inzidenzzahlen bei privaten Zusammentreffen verschiedener Haushalte in dem Zeitraum von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr erhöhten. Der Kreis habe hier nur Vermutungen angestellt. An dieser Stelle verweist das VG ausdrücklich auf die kürzlich ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg, das eine nächtliche Ausgangssperre für die Stadt Hannover aufgehoben hatte.

Örtliche Gesundheitsbehörden haben ihren Handlungsspielraum überschritten

Darüber hinaus habe das Land Hessen durch die Regelungen in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (§ 9 CoKoBeV) den Handlungsspielraum der örtlichen Gesundheitsbehörden eingeschränkt. Diese dürften zwar weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Virusinfektionen anordnen, müssten aber die Vorgaben des Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV in Hessen beachten. Dieses sähe aber keinerlei nächtliche Ausgangsbeschränkungen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz unter 200 vor. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden (Beschl. v. 9.4.2021 5 L 919/21). 


Quelle: verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/vg-frankfurt

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