Artikel Wochenspiegel Mayen vom 07.04.2021

Über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erbausschlagung im Wege der Irrtumsanfechtung rückgängig gemacht werden kann, hatte zuletzt das LG Düsseldorf (Beschl. v. 9.12.2020 – 3 Wx13/20) zu entscheiden. Der Erbe hatte zunächst die Erbschaft ohne Angaben von Gründen ausgeschlagen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Nachlass nun doch werthaltig war. Nun versuchte der Erbe, seine Ausschlagung über die Irrtumsanfechtung rückgängig zu machen, um wieder Erbe zu werden. Erfolglos, wie das LG Düsseldorf entschied. Denn wer irrtümlich von einem überschuldeten Nachlass ausgeht, irrt nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Es handele sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der aber nicht zur Anfechtung berechtige. Erben ist daher zu empfehlen die Frage der Ausschlagung eingehend zu prüfen. Sollte die Sorge vor einer Haftung bestehen, wäre alternativ über  haftungsbegrenzenden Maßnahmen, etwa einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nachzudenken, was auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist noch beantragt werden kann.

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