Die schär­fe­re Be­gren­zung der Kun­den­an­zahl in groß­flä­chi­gen Le­bens­mit­tel­märk­ten, wie sie die ak­tu­el­le rhein­land-pfäl­zi­sche Co­ro­na-Ver­ord­nung vor­schreibt, ist recht­mä­ßig.

Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den. Eine un­ge­recht­fer­tig­te Un­gleich­be­hand­lung ge­gen­über klei­ne­ren Märk­ten liege nicht vor, da eine Ver­let­zung des Ab­stands­ge­bots in gro­ßen Märk­ten wahr­schein­li­cher sei.

 

Schärfere Personenbegrenzung in großflächigen Lebensmittelmärkten

Nach der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz muss die Zahl der Personen in großflächigen Lebensmittelmärkten auf einer Fläche von 800 Quadratmetern Verkaufsfläche – wie bei kleineren Märkten – auf eine Peron pro 10 Quadratmeter und auf der 800 Quadratmeterfläche übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 Quadratmeterfläche Verkaufsfläche begrenzt werden. Die Antragstellerin betreibt drei großflächige Lebensmittelmärkte in Trier. Sie wandte sich per Eilantrag gegen die im Vergleich zu kleineren Märkten schärfere Personenbegrenzung. Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Eilantrag statt und stellte im Weg der einstweiligen Anordnung fest, dass die Antragstellerin die Personenbegrenzung nicht beachten müsse. Dagegen legte das Land Rheinland-Pfalz Beschwerde ein.

OVG: Schärfere Personenbegrenzung rechtmäßig

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OVG hob die VG-Entscheidung auf und lehnte den Erlass eines Eilantrags ab. Die in der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung geregelte schärfere Personenbegrenzung für großflächige Lebensmittelmärkte sei bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes und erweise sich auch als verhältnismäßig zur Erreichung des damit verbundenen Regelungszwecks, die Ausbreitung von Covid-19 und die damit einhergehenden Folgen einzudämmen.

Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber kleineren Märkten

Entgegen der Auffassung des VG sei mit der schärferen Personenbegrenzung auch keine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten der Antragstellerin verbunden. Denn die unterschiedliche Behandlung der ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche eines Handelsbetriebs gegenüber der darüber hinausgehenden Fläche sei sachlich gerechtfertigt. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wiesen typischerweise ein breiteres Angebot auf als Handelseinrichtungen gleicher Art mit weniger Verkaufsfläche und seien naturgemäß in der Lage, mehr Kunden aufzunehmen, die potentiell aufeinanderstießen und zu einer Übertragung der Infektion beitragen könnten. Dies gelte auch für den Lebensmitteleinzelhandel.

Verletzung des Abstandsgebots in großen Märkten wahrscheinlicher

Die Attraktivität eines solchen Angebots werde gerade während des Lockdowns eine große Kundenzahl anziehen, die sich zwar rein rechnerisch auf der 800 Quadratmeter überschreitenden Verkaufsfläche genauso verteilen könne wie auf der Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern. Bei lebensnaher Betrachtung des Einkaufsgeschehens komme es jedoch an bestimmten Stellen, etwa an Bedientheken, bei besonderen Warenangeboten oder Sonderverkaufsflächen und im Kassenbereich zu Ansammlungen (Warteschlangen), die umso größer seien, je mehr Kunden sich in dem Lebensmittelmarkt aufhielten. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Abstandsgebots als eine der zentralen Schutzmaßnahmen im Gesamtkonzept des Antragsgegners zur Eindämmung der Corona-Pandemie steige mit der Personenzahl einer Kundenansammlung, die in großflächigen Lebensmittelmärkten deutlich höher ausfallen könne als in kleineren Märkten. Bereits diese Erwägung rechtfertige die verschärfte Begrenzung der Kundenzahl für großflächige Lebensmittelmärkte (Beschl. v. 14.1.2021 - 6 B 11642/20.OVG). 

 

Quelle: ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/

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