Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 02.12.2020
Während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 mussten viele Einzelhändler ihre Läden wegen der Corona-Pandemie schließen.
Dies führte auch für eine Bekleidungskette zu erheblichen Umsatzeinbußen. Diese minderte daher die Ladenmiete.
Das hält das LG Frankfurt mit dem Urteil v. 05.10.2020, Az. 2-15 O 23/20 jedoch nicht für gerechtfertigt und hat somit als erstes Gericht über diese Frage entschieden.
Damit ein zur Mietminderung berechtigender Mietmangel vorliegt, müsste eine öffentlich-rechtliche Einschränkung oder ein Verbot der Nutzung der Mietsache vorliegen, deren Ursache im (gewerblichen) Mietobjekt selbst liege.
Bei coronabedingten Betriebsschließungen sei dies jedoch nicht der Fall. Diese Schließung knüpfte nicht an die Beschaffenheit des Mietobjekts an, sondern vielmehr an den Umstand, dass der Publikumsverkehr im Laden Infektionen begünstige.