Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 25.11.2020
Über die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Grundbuchauszug verlangen kann, hatte das OLG Zweibrücken zu entscheiden (Beschluss vom 12.08.2020 3 W 121/19). Der Pflichtteilsberechtigte hatte beim Grundbuchamt die Erteilung eines amtlichen Grundbuchausdrucks für sämtliche im (Mit-)Eigentum seiner verstorbenen Mutter stehenden Grundstücke beantragt. Dies war durch das Amtsgericht mit dem Hinweis darauf, dass er von der Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen sei, abgelehnt worden. Dies zu Unrecht, wie nun das OLG Zweibrücken entscheid. Bei dem Pflichtteilsberechtigten liege ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch vor. So sei ein Interesse wirtschaftlicher für den Pflichtteilsberechtigten, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte, im Regelfall anzuerkennen. Etwas Anderes könne nur dann gelten, wenn „ganz offenkundig eine wirksame Pflichtteilsentziehung“ vorläge, was aber nicht der Fall war. Damit steht dem Pflichtteilsberechtigten neben Auskunftsansprüchen gegen die Erben auch die Möglichkeit zur Seite, beim Grundbuchamt selbst Auskünfte einzuholen und die erteilten Auskünfte insoweit zu prüfen.