Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 05.08.2020


Grundsätzlich dürfen Vermieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Viele solcher Schönheitsreparaturklauseln sind allerdings unwirksam, insbesondere dann, wenn die Wohnung ohne finanziellen Ausgleich in einem unrenovierten Zustand an den Mieter übergeben wurde.
Ungeklärt war bislang, wer dann für die Kosten von Schönheitsreparaturen aufkommt, wenn diese nötig werden. Der BGH hat nun mit Urteil v. 08.07.2020, Az.: VIII ZR 163/18 sowie Az.: VIII ZR 270/18 entschieden, dass langjährige Mieter ihren Vermieter bei deutlicher Verschlechterung des Zustands der Wohnung seit dem Einzug zwar zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten können, müssen sich dann aber anteilig an den Kosten beteiligen.

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