Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 12.08.2020

Wer Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kindern) zu Lebzeiten Zuwendungen macht, kann nach § 2315 BGB bestimmen, dass dies auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Diese Bestimmung muss vor oder bei der Zuwendung erfolgen und kann nicht nachträglich nachgeholt werden. Beweisbelastet für das Bestehen einer solchen Anrechnungsbestimmung ist der Erbe. Über einen solchen Fall hatte nun das OLG Koblenz (Urteil v. 15.06.2020 – 12 U 1566/19) zu entscheiden. So hatte der Erblasser eine Überweisung an dem Pflichtteilsberechtigten getätigt und den Verwendungsweck mit „Erbteil“ angegeben. Dies genügt nach Auffassung des Gerichtes nicht für eine Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil. So muss die Anordnung so eindeutig sein, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten als solche erkennbar ist. Aus der gewählten Formulierung ist nach Auffassung des Gerichtes indessen nicht ohne weiteres der Schluss zu ziehen, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil gewollt ist. In der Praxis ist daher zu empfehlen, eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB zum einen zu dokumentieren, zum anderen aber auch hinreichend bestimmt zu formulieren.

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