Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 08.07.2020

Bei coronabedingt abgesagten Veranstaltungen kann der Verbraucher nicht mehr uneingeschränkt eine Rückerstattung des Ticketpreises verlangen. Die nunmehr geltende sogenannte Gutscheinregelung gilt für alle Veranstaltungs-Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Es kann daher passieren, dass der Veranstalter einen „Wertgutschein“ anbietet und dann den Kaufpreis zunächst nicht zurückerstatten muss.

Es ist aber auch nach der neuen Gesetzeslage nicht zulässig, dass der Veranstalter den Verbraucher auf einen späteren Termin der ursprünglichen Veranstaltung vertröstet (sog. "Sachgutschein"). Solche Gutscheine für einen späteren Eintritt zu einem Termin, an dem der Verbraucher vielleicht nicht teilnehmen kann, muss dieser nicht akzeptieren. Ihm steht ein Wertgutschein zu, den er nach seinen Vorstellungen wie Geld beim Veranstalter verwenden kann.

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