Kosten für textile Mundbedeckung im SGB II Regelbedarf enthalten.
In vielen Bundesländern ist insbesondere in Einzelhandelsbetrieben eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt worden. So sieht in Rheinland-Pfalz die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020 in der konsolidierten Fassung vom 28.04.2020 in § 1 II S. 2 Nr. 4 eine solche Verpflichtung vor.
Das LSG NRW hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob die vorgeschriebene Gesichtsbedeckung aus dem SGB-II-Regelbedarf finanziert werden muss, oder ob gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf besteht. Im konkreten Fall hatte ein Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz gegen das zuständige Jobcenter einen Mehrbedarf von 349 EUR für die Beschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken geltend gemacht. Das OVG NRW (Beschluss vom 30.04.2020 Az.: L 7 AS 635/20) kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mehrbedarf nicht ersichtlich ist. Die Mund-Nase-Bedeckung ist damit vom Regelbedarf abgedeckt.