VG Hamburg und VG Mainz entscheiden zur „Maskenpflicht“
Über einen Eilantrag gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in für den Publikumsverkehr geöffneten Geschäften hatte das VG Hamburg zu entscheiden. Mit Beschluss vom 28.04.2020 (Az. 10 E 1784/20) kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch diese Verpflichtung nicht berührt werde. Auf der anderen Seite sei die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geeignet, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen. Aus diesem Grunde liege es gerade in der aktuellen Ungewissheit in der politischen Verantwortung, für zweckmäßig erachtete Entscheidungen zu treffen. Unerheblich war für die Entscheidung des Gerichtes, dass in der wissenschaftlichen Diskussion die Wirksamkeit dieser Maßnahme unterschiedlich eingeschätzt wird. Ausreichend soll es sein, dass die Verordnung auf eine nachvollziehbare Meinung, vorliegend des Robert-Koch-Instituts (RKI) gestützt wurde.
Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf andere Bundesländer haben. In Rheinland-Pfalz sieht die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020 in der konsolidierten Fassung vom 28.04.2020 in § 1 II S. 2 Nr. 4 eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor. Hierüber hatte auch das VG Mainz zu entscheiden. In seinem Beschluss vom 28.04.2020 (Az.: 1 L 276/20.MZ) kommt es zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Grundrechte eines jeden Einzelnen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gerechtfertigt ist.
Neben der Frage des Gesundheitsschutzes ist dieser Aspekt auch mit Blick auf etwaige Bußgelder von Bedeutung. So ist ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nach § 15 Nr. 8 und 9 der 4. CoBeLVO) bußgeldbewehrt. Für die Bemessung des Bußgeldes hat die Landesregierung nun aktualisierte Auslegungshinweise erlassen. Der Bußgeldkatalog sieht für Verstöße gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Bußgelder vor:
Regelung 4. CoBeLVO |
Tatbestand |
Adressat |
Regelsatz in Euro |
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§ 15 Nr. 8 i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 |
Unterlassen sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
250 |
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§ 15 Nr. 9 i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 |
Nichttragen einer Nasen-Mund-Bedeckung |
Kundinnen oder Kunden, Besuche-rinnen oder Besu-cher von Einrich-tungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 |
10 |
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Es wird demnach erheblich zwischen den Kunden und den Betriebsinhabern differenziert. Für letztere drohen erhebliche Geldbußen.