VG Mainz entscheidet über die Schließung eines Gastronomiebetriebes eines für touristische Zwecke geschlossenen Campingplatzes.

VG Mainz entscheidet über die Schließung eines Gastronomiebetriebes eines für touristische Zwecke geschlossenen Campingplatzes.

Mit Beschluss vom 24.04.2020 (1 L 253/20.MZ) hatte das VG Mainz über die Frage zu entscheiden, ob von der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) neben der Schließung des Campingplatzes für touristische Zwecke auch zwingend die Gastronomie im Straßenverkauf mitumfasst ist. So hatte die zuständige Kreisverwaltung dem Betreiber des Campingplatzes aufgegeben, diesen einschließlich des dazugehörigen Gastronomiebetriebs zu schließen. Hiergegen wendete sich der Campingplatzbetreiber mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz und bekam nun vor dem VG Mainz nun recht. Zwar lehnte das Gericht den Antrag ab, den Campingplatz für Dauercamper (ohne dortigen Erstwohnsitz) zu öffnen, da die Abgrenzung zur touristischen Nutzung schwierig sei. Allerdings dürfe der Straßenverkauf von verzehrfertigen Speisen und Getränken nicht untersagt werden, da dieser auch nach der 4. CoBeLVO zulässig sei. Begründet wird dies unter anderem damit, dass in Rheinland-Pfalz keine Ausgangssperre bestehe und der Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit nicht verboten wurde.

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