I. Kaufvertrag

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer die verkaufte Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Erfüllt der Verkäufer die ihm insoweit obliegenden Verpflichtungen nicht, stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

 1. Vor Annahme der Sache und vor Zahlung des Kaufpreises

Die Lieferung einer mangelhaften Sache ist keine ordnungsgemäße Erfüllung. Der Käufer kann daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erheben und die Annahme einer mangelhaften Kaufsache verweigern und die Bezahlung des Kaufpreises ablehnen.

Außerdem kann er – natürlich – seinen Erfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache geltend machen.

2. Nach Übergabe und Übereignung der mangelhaften Kaufsache

Dann kann der Käufer die nachfolgend dargestellten Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 437 ff. BGB geltend machen:

a) Der Käufer kann nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB den Nacherfüllungsanspruch geltend machen, d.h. er kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Tipp: Dem Verkäufer sollte immer schriftlich eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt werden, wobei in der Regel eine Frist von 2 Wochen ausreichend ist.

Nur dann, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen (eine Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem erfolglosen 2. Versuch als fehlgeschlagen) oder dem Käufer unzumutbar ist, kann der Käufer die folgenden weitergehenden Gewährleistungsansprüche geltend machen.

b) Der Käufer kann nach §§ 437 Nr. 2, 440 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Voraussetzung für das Rücktrittsrecht ist, dass der Mangel nicht nur unerheblich ist.

Nach dem Rücktritt haben die Parteien die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren.

Der Verkäufer hat nicht nur den empfangenen Kaufpreis zurückzuerstatten, sondern auch die erlangten Zinsen herauszugeben.

Umgekehrt muss der Käufer nicht nur die Kaufsache zurückübereignen, sondern auch die gezogenen Nutzungen herausgeben und für nicht gezogenen Nutzungen, soweit ihm die Nutzungsziehung möglich gewesen wäre, Wertersatz leisten.

Neben dem Rücktritt kann der Käufer grundsätzlich auch noch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen.

c) Der Käufer kann nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis mindern.

In diesem Fall muss der Käufer nur den Preis bezahlen, der dem Wert der Sache mit dem Mangel entspricht. Er kann also die zu viel gezahlte Kaufpreissumme von dem Verkäufer erstattet verlangen.

d) Der Käufer kann Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verkäufer schuldhaft (also entweder fahrlässig oder vorsätzlich) seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hat.

e) Schließlich kann der Käufer noch Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen vom Käufer verlangen.

f) Der Verkäufer hat jedoch – im Gegensatz zum Werkvertragsrecht – kein Recht zur Selbstvornahme, d.h. er kann nicht selbst den Mangel beseitigen und anschließend die hierfür entstandenen Kosten vom Käufer verlangen.

II. Werkvertrag

Nach § 633 Abs. 1 BGB muss der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen.

Erfüllt der Unternehmer die ihm insoweit obliegenden Verpflichtungen nicht, stehen dem Besteller folgende Rechte zu:

1. Vor Abnahme der Sache und vor Zahlung des Werklohns

Die Verschaffung eines mangelhaften Werkes ist keine ordnungsgemäße Erfüllung.

Der Besteller kann daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erheben und die Abnahme eines mangelhaften Werkes verweigern und die Bezahlung des Werklohns ablehnen.

Außerdem kann er – natürlich – seinen Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines mangelfreien Werkes geltend machen.

2. Nach Abnahme des Werkes und nach Zahlung des Werklohns

Dann kann der Käufer die nachfolgend dargestellten Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 634 ff. BGB geltend machen:

a) Der Besteller kann in 1. Linie Nacherfüllung nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB verlangen.

Tipp: Dem Unternehmer sollte immer schriftlich eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt werden, wobei in der Regel eine Frist von 2 - 4 Wochen (je nach Umfang des gerügten Mangels) ausreichend ist.

Anders als im Kaufrecht hat aber der Unternehmer sodann ein Wahlrecht, ob er das Werk nachbessern oder ein neues Werk herstellen will.

Der Unternehmer hat alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen.

Der Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn diese dem Werkunternehmer nicht möglich ist. Außerdem kann der Unternehmer nach § 635 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Nur dann, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller die folgenden weitergehenden Gewährleistungsansprüche geltend machen.

b) Der Besteller hat nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB die Möglichkeit, den Mangel des Werkes selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (Selbstvornahme und Aufwendungsersatz)

Diesbezüglich hat er sogar die Möglichkeit, zunächst den Unternehmer auf Zahlung eines Vorschusses (§ 637 Abs. 3 BGB) in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten zu verklagen und erst dann anschließend die Nachbesserung durchführen.

c) Der Besteller kann nach §§ 634 Nr. 3, 636 BGB den Rücktritt vom Werkvertrag erklären.

Nach Rücktritt haben die Parteien insbesondere die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren.

d) Der Besteller kann die Vergütung mindern (§ 634 Nr. 3 BGB).

e) Der Besteller kann Schadensersatz gegenüber dem Unternehmer geltend machen.

f) Schließlich kann der Besteller auch einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Unternehmer geltend machen.

III. Unterschied Gewährleistung/Garantie

Das Gesetz sieht lediglich vor, dass der Verkäufer bzw. der Unternehmer dem Käufer bzw. Besteller Gewährleistungsansprüche einräumt.

Kraft Gesetzes besteht somit keine Garantie!

Eine Garantieleistung muss also nur dann erbracht werden, wenn der Verkäufer/Unternehmer eine (über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende) Garantieerklärung abgegeben hat.

Die gesetzliche Gewährleistung gilt nur für Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme bereits vorhanden oder aber veranlagt waren und erst später (aber innerhalb der Gewährleistungsfrist) zum Vorschein kommen.

Ist dies nicht der Fall besteht keine gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers/Unternehmers.

Gesetzliche Gewährleistung bedeutet also keineswegs, dass der Verkäufer/Unternehmer für alle Mängel haftet, die innerhalb der Gewährleistungsfrist entstehen. Er haftet nur für Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme bereits vorhanden oder veranlagt waren und innerhalb der Gewährleistungsfrist zum Vorschein kommen!

Demgegenüber haftet der Verkäufer/Unternehmer im Falle der Garantie für alle Mängel, die während der Garantiezeit entstehen.

IV. Beweislast

Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung bereits ein Mangel vorhanden war, muss in einem Prozess immer von dem Käufer/Besteller bewiesen werden.

Im Kaufrecht ist in § 476 BGB insoweit – nur – für einen Verbraucher eine Beweiserleichterung vorgesehen:

Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Kaufsache ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

D.h.: Der Käufer muss immer noch beweisen, dass ein Sachmangel vorhanden ist. Wenn dieser Beweis geführt ist, unterstellt das Gesetz, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Dann ist es Aufgabe des Verkäufers zu beweisen, dass dieser Sachmangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden bzw. nicht veranlagt war.

V. § 377 HGB

Nach § 377 Abs. 1 HGB hat – soweit der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist – der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

„Unverzüglich" in diesem Sinne bedeutet, dass i.d.R. spätestens innerhalb einer Woche die Ware untersucht und gegebenenfalls die Mängelanzeige an den Käufer erfolgt sein muss.

Tipp: Zwar sieht das Gesetz keine schriftliche Mangelanzeige vor, trotzdem sollte aus Beweisgründen immer schriftlich (am besten per Fax) die Mängelanzeige dem Verkäufer zugeleitet werden.

Untersucht der Käufer die Ware nicht bzw. unterlässt er die Mangelanzeige (oder kann die Anzeige nicht beweisen) gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 HGB).

Folge ist also, dass der Käufer seine Gewährleistungsansprüche dann verliert.

Für den Fall, dass der Mangel bei der Erstuntersuchung nicht festgestellt werden konnte und sich erst später zeigt, regelt § 377 Abs. 3 HGB, dass dann die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden muss. Ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

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