Wann können per Allgemeinverfügung Unternehmen zum Schutz der Bevölkerung geschlossen werden?

Bundesweit wurden in nahezu allen Landkreisen per Allgemeinverfügung zahlreiche Unternehmen geschlossen. So auch im Landkreis Mayen-Koblenz. Aber was ist eine Allgemeinverfügung? Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft, § 35 S. 2 VwVfG. Es handelt sich also um die Möglichkeit der Verwaltung, einseitig verpflichtend gegenüber einem größeren Adressatenkreis Regelungen zu treffen. So wird in der gegenwärtigen Corona-Pandemie etwa im Kreis Mayen-Koblenz die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels verfügt. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Dies ist ein erheblicher Eingriff in die Gewerbefreiheit der Unternehmer.

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte nun die ersten Eilanträge gegen die vorübergehenden Betriebsschließungen zu entscheiden (VG Aachen 7 L 230/20 und 7 L 233/20).

Das Verwaltungsgericht Aachen kommt in den beiden Beschlüssen vom 21.03.2020 und 23.03.2020 zu dem Ergebnis, das die Allgemeinverfügungen rechtmäßig sind und die Unternehmen geschlossen bleiben müssen. Damit wurden zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt.

So sei in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt worden, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich sind, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Auch sei es wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen erforderlich, Betriebe zu schließen, da nur so die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen verzögert werden könne.  

Da die Antragsteller nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs notwendig sind, seien die Schließung gerechtfertigt. So sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ohne jeden Zweifel höher einzustufen als die drohenden wirtschaftlichen Einbußen, zumal Bund und Land Finanzhilfen zugesagt hätten.

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