Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 12.02.2020

Ein Makler hat aufgrund seiner vertraglichen Hinweispflicht seinem Auftraggeber alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein können (z.B. Feuchtigkeitsschaden).
Über einen Mangel an einer Immobilie, den der Kunde selbst schon bemerkt hat, muss der Makler jedoch nicht aufklären (LG Bonn, Urteil vom 27. Februar 2019, Az. 17 O 160/18).
Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag sowie ein Anspruch auf Herausgabe der Maklercourtage wegen einer Auskunftspflichtverletzung des Maklers besteht bei offenkundigen Mängeln daher nicht.

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