Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 23.12.2019
Eine Gemeinde in Hessen hatte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung einen Arbeitnehmer einer GmbH mit der Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeiner Datenverarbeitung und der Erstellung von Messberichten eingesetzt. Gegen den daraus hervorgegangenen Bußgeldbescheid wehrte sich ein Autofahrer. Da der Bürgermeister der Gemeinde als Ortspolizeibehörde im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt hatte, wurde der Autofahrer durch das Amtsgericht Gelnhausen freigesprochen. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19, diese Auffassung bestätigt.
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde durfte die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete vornehmen. Die Überlassung des Arbeitnehmers der GmbH sei rechtswidrig gewesen. Aufgrund dieses Verfahrens dürfe daher kein Bußgeldbescheid erlassen werden.