Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 23.12.2019

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt, § 1953 BGB. Wer also im Erbfall die Ausschlagung erklärt, wird nicht Erbe. Was aber, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Erbschaft werthaltig ist? Kann die Ausschlagung dann wegen eines Irrtums angefochten und „rückgängig“ gemacht werden? Über diese Frage hatte das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.08.2019) zu entscheiden. Eine Anfechtung scheidet demnach aus, wenn die Entscheidung auf einer bewusst ungesicherten, d.h. spekulativer Grundlage erfolgt. Bestehen keine konkreten Kenntnisse über die Vermögenslage des Erblassers – etwa, weil seit Jahrzehnten kein Kontakt bestanden hat – und bemüht sich der Erbe nicht um Aufklärung, kann nicht deshalb angefochten werden, weil der Erbe irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausging. Insoweit handelt es sich um einen rechtlich nicht relevanten Motivirrtum, der nicht zur Ausschlagung berechtigt. Vor einer Ausschlagung sollte daher immer zunächst die Werthaltigkeit des Nachlasses überprüft werden.

Dr. Jens Groh

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