Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 30.10.2019
Ob auch ein Notizzettel als Testament angesehen werden kann, hatte das OLG Braunschweig (Beschluss vom 20.03.2019 – 1 W 42/17) zu entscheiden. Im konkreten Fall lag dem Gericht ein datiertes Ehegattentestament vor, in welchem sich beide Ehegatten wechselseitig zum Erben eingesetzt hatten. Der Ehemann war vorverstorben. Es ging nun um die Frage, ob ein nicht datierter, wenige Zentimeter großer quadratischer Notizzettel als Testament angesehen werden kann. Dieser enthielt folgenden handschriftlichen Text „Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe,“ wie auch eine Unterschrift. Das OLG Braunschweig lehnte die Erteilung des Erbscheins ab. Dies mit der Begründung, dass der Notizzettel nicht datiert war und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit seiner Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen. Damit war unklar, ob dieses Testament vor oder nach dem Ehegattentestament errichtet worden war. Ungeachtet dessen war nach Auffassung des Gerichtes die Erbeinsetzung nicht ausreichend bestimmt und damit nichtig.
Rechtsanwalt Dr. Jens Groh