Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 16.10.2019


Das Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung gebietet es, dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht bei sachlichem Grund schonend ausgeübt wird. Mitgebrachte Personen müssen daher dem Anlass der Besichtigung gerecht werden.


Der Vermieter hatte im vorliegenden Fall dem Mieter gekündigt, da dieser einem mitgebrachten Zeugen den Zutritt verweigerte.


Das Gericht entschied, dass die Kündigung des Vermieters unwirksam ist.


Der Vermieter dürfe bei einem Besichtigungstermin zum Zwecke der Überprüfung von Mängeln lediglich eine fachkundige Person, wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen.

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