Ein Arbeitnehmer lud während der Arbeitszeit pornografisches Bildmaterial aus dem Internet, speicherte dies auf dem Datenträger des Arbeitgebers und nutzte diesen Internetzugang zum Einrichten einer Webpage sexuellen Inhalts.
Das Arbeitsgericht bejahte vier schwerwiegende Verstöße.
Einmal wurde privat der dienstliche PC am Arbeitsplatz genutzt. Diese private Nutzung erfolgte während der Arbeitszeit. Es wurden erhebliche Mengen pornografischer Bilder aus dem Internet heruntergeladen. Ferner wurde dieser Internetzugang zum Einrichten einer Webpage mit sexuellem Inhalt genutzt.
Das Arbeitsgericht war der Auffassung, dass diese Pflichtverstöße jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Eine vorhergehende Abmahnung war nicht erforderlich.