Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 01.10.2019

Über die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb eines Familienheimes steuerfrei sein kann, hatte jüngst der BFH zu entscheiden (BFH, Urt. v. 28.5.2019 – II R 37/16). So unterliegt der Erwerb von Vermögen beim Erbgang u.U. der Erbschaftsteuer. Unter gewissen Voraussetzungen werden aber selbst genutzte Immobilien nach § 13 ErbStG von der Erbschaftssteuer freigestellt. Spannend war im konkreten Fall, wie schnell die Nutzung beginnen muss, denn § 13 ErbStG setzt voraus, dass der Erbe das Haus unverzüglich, d.h. innerhalb einer angemessenen Frist, auch selbst zu Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerfreiheit steht nach Ansicht des BFH entgegen, wenn der Erbe das Haus erst mehr als zwei Jahre nach dem Erbfall selbst nutzt. Angemessen soll nach Auffassung des BFH dagegen eine Frist von 6 Monaten sein. Nach Ablauf dieser Frist muss der Erbe darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Nutzung entschieden hat und warum die tatsächliche Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt (unverschuldet) nicht möglich war. Erben sollten daher darauf achten, die Nutzung binnen der 6 Monatsfrist zu beginnen.

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