Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 18.09.2019
Das OLG Düsseldorf hat kürzlich mit Urteil vom 30.07.2019 - 24 U 104/18 entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Gewerberaummieter, der ein Objekt unrenoviert übernommen hat, es in einem renovierten Zustand zurückzugeben hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Der Mieter würde andernfalls nicht nur die Spuren des eigenen Gebrauchs, die mit der Mietzahlung abgegolten sind, sondern auch die des Vormieters beseitigen. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BGH, der bereits im Bereich der Wohnraummiete entschieden hat, dass ein Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung formularvertraglich nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann.