Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 05.06.2019
Kündigungen wegen Eigenbedarfs haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen.
Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB steht dem Vermieter ein ordentliches Kündigungsrecht zu, wenn er die Mieträume als Wohnung für sich, Familien- oder Haushaltsangehörige benötigt.
Die vermieterseitigen Hürden zur Darlegung des Eigenbedarfs sind gering.
Der Mieter kann der Kündigung allenfalls unter Berufung auf sog. Härtegründe widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Möchte sich der Mieter aufgrund seines hohen Alters und schlechten Gesundheitszustandes gegen die Kündigung erfolgreich wehren, muss nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt werden (vgl. BGH VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17).