Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 21.05.2019

Über die Frage, ob ein Erblasser eine Erbeinsetzung unter der Bedingung regelmäßiger Besuche der Enkel vornehmen kann, hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5.2.2019 – 20 W 98/18). So fand sich im Testament eine bedingte Erbeinsetzung mit dem Wortlaut: „die restlichen 50 % des (…) Geldes, bekommen, zu gleichen Teilen, meine Enkel (…), aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig d. h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen.“ Die Enkel hatten diese Bedingung nicht erfüllt, beantragten nun aber einen Erbschein. Zu Recht, wie das Gericht entschied. So sei zwar grundsätzlich eine bedingte Erbeinsetzung möglich. Im vorliegenden Fall habe der Erblasser diese Bedingung aber als Druckmittel einsetzen wollen, um regelmäßige Besuche zu erzwingen. Die Erfüllung der Bedingung sei aber nicht nur von dem Willen der Enkel, sondern auch von dem Willen der Eltern abhängig. Mit Blick auf den in Aussicht gestellten Vermögensvorteil von 300.000 EUR werde weiter ein erheblicher Druck erzeugt, so dass die Bedingung sittenwidrig und nichtig ist.

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