Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 08.05.2019

Das OLG Frankfurt a.M., Az. 16 U 57/18, hat einem Radfahrer, der einem entgegenkommenden Pkw ausgewichen und beim Wiederauffahren auf den befestigten Weg gestürzt war Schadensersatz zugesprochen.

Der PKW-Fahrer hatte argumentiert, der Sturz sei nicht durch den Betrieb seines Fahrzeuges verursacht, da es zu keiner Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Dies sah das Oberlandesgericht anders. Von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG würden alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe umfasst. Das Wiederauffahren auf den befestigten Radweg sei noch Teil des Ausweismanövers. Wegen mangelnder Sorgfalt beim Wiederauffahren hafte der Radfahrer jedoch ebenfalls mit 50 % für den Schaden.

Die Haftung aus dem Betrieb eines Fahrzeuges geht häufig erstaunlich weit und wird auf den ersten Blick oft übersehen.

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