Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 27.03.2019


Eine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung liegt nur dann vor, wenn ein Fahrzeug derart auf einer Straße in einer privaten Wohnanlage geparkt wird, dass der Nachbar an der Zu- oder Abfahrt zu seinem Grundstück gänzlich gehindert wird.


Dagegen genügt alleine die Tatsache, dass der Nachbar aufgrund des auf der Privatstraße geparkten Fahrzeugs nicht mehr "in einem Zug" in seine Einfahrt kommt, sondern im Wendehammer rangieren muss, nicht für einen Unterlassungsanspruch (vgl. Urteil des Landgerichts Köln vom 26.09.2018 - 13 S 162/17).

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