Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 27.02.2019
Über die Frage, wann die Vergütung des Testamentsvoll-streckers fällig wird, hatte das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 12.12.2018 - 16 U 129/16) zu entscheiden. So wird die Vergütung erst nach der Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig. Voraussetzung ist weiter, dass der Testaments-vollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung erfüllt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser – in seiner Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)- etwas anderes bestimmt hat. Folge ist, dass die Fälligkeit auch erst lange nach der Beendigung des Amtes eintreten kann, wenn die Rechnungslegung noch nicht erfolgte. Dies schützt auf der einen Seite den Erben, der die Vergütung nicht zahlen muss, solange die Abrechnung nicht vorliegt. Andererseits muss der Testamentsvoll-strecker erheblich in Vorleistung treten. Wer dies vermeiden will, sollte entsprechendes im Testament festhalten.