Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 13.02.2019
Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert (BGH, Beschluss v. 9.1.2019, VIII ZB 26/17).
Eigentümer eines Zweifamilienhauses waren zunächst beide Eheleute und hatten eine der beiden Wohnungen vermietet. Später veräußerte der Ehemann seinen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau, die dadurch Alleineigentümerin wurde.
Gemäß § 566 BGB tritt bei einer Veräußerung von vermietetem Wohnraum an einen Dritten nach der Überlassung an den Mieter der Erwerber anstelle des Veräußerers in das Mietverhältnis ein.
Vorliegend ist diese Norm jedoch weder direkt noch entsprechend anwendbar.
Eine wirksame Kündigung ist daher von beiden Vermietern auszusprechen.