Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 19.12.2018.

Über die Frage, ob ein Betreuer den Erben gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hatte das OLG Hamm (Urteil vom 20.02.2018, Az. 10 U 41/17) zu entscheiden.  Im konkreten Fall war der Betreute verstorben und bis zu seinem Tode von einem der Kinder betreut worden. Der Betreuer legte sodann den Jahresbericht bis zum Todestag vor, eine Schlussrechnung nach Beendigung der Betreuung fehlte.  Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Rechnungs-legung gemäß §§ 1890, 1908ÿi BGB besteht, der auf die Erben übergegangen ist. Diese Ver-pflichtung besteht auch gegenüber den Erben. Zwar kann auf die ordnungsgemäße Schlussrechnung, die gegen- über dem Betreuungsgericht erfolgt ist, Bezug genommen werden. Liegt diese aber nicht vor, bleibt der Anspruch auf Rechnungslegung bestehen. Die Erben können dann von dem Betreuer Rechnungs-legung fordern.

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