Die richtige und wirksame Einbeziehung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen ist ein wichtiges praktisches Thema, welches in sehr vielen Prozessen eine erhebliche Rolle spielt. Nur dann, wenn die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen sind, sind beispielsweise Zuständigkeitsregelungen zum anzurufenden Gericht, zur Anwendbarkeit eines bestimmten Rechtes und der Anwendbarkeit von positiven Klauseln möglich.


Grundsätzlich können Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil von Verträgen mit Verbrauchern und Unternehmern sein. Allerdings regelt das Gesetz nur, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Verbrauchern Vertragsbestandteil werden. Diesbezüglich gibt es im Hinblick auf Verträge mit Unternehmer keine gesetzliche Vorschrift. Allerdings gibt es hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung, die sich an der entsprechenden Vorschrift für Verbraucher (§ 305 Abs. 2 BGB) orientiert.

I. Vertrag mit Verbraucher

Wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil mit Verbrauchern werden, regelt § 305 Abs. 2 BGB, der folgenden Wortlaut hat:

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Vereinbarung zwischen ihnen und ihrem Kunden bestehen muss, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden (sogenannte Einbeziehungsvereinbarung).

Diese Einbeziehungsvereinbarung muss die nachfolgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

1. Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
2. Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB durch Kunden, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB und
3. das Einverständnis des Kunden.

Diese Voraussetzungen müssen bei Vertragsabschluss erfüllt sein.

Ohne eine solche Vereinbarung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil. Die frühere Rechtsprechung, wonach es für die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingen ausreichend war, wenn der Kunde vom Vorhandensein der AGB wusste oder hätte erkennen können, dass AGB gelten sollen, gilt nicht mehr.

Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, kommt der Vertrag zwar zustande, jedoch ohne den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Ausdrücklicher Hinweis nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Dieser Hinweis kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Der Hinweis auf die AGB ist sinnvollerweise bereits auf dem Angebot aufzunehmen. Der Hinweis muss so angeordnet und gestaltet sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Angebotes oder in einem Katalog ist nicht ausreichend. Erforderlich ist immer ein Hinweis auf die AGB und deren vollständiger Abdruck.

Der Hinweis auf Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Empfangsbestätigungen oder Quittungen ist verspätet.

Bei Massengeschäften ist ein Aushang in den Geschäftsräumen grundsätzlich möglich. Allerdings muss dieser Aushang im Raum des Vertragsabschlusses gut einsehbar, deutlich zu lesen und der Text leicht verständlich sein.

2. Möglichkeit zur Kenntnisnahme, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Wird der Vertrag zwischen Anwesenden abgeschlossen, müssen die AGB bei Vertragsschluss vorgelegt und gegebenenfalls ausgehändigt werden. Kommt der Vertrag auf dem Postwege zu Stande, müssen die AGB dem Vertragspartner zugesendet werden.

Bei telefonischen Vertragsabschlüssen kann die Vereinbarung getroffen werden, in der der Kunde auf die Kenntnisnahme der AGB verzichtet.

Bei Internetbestellungen ist es ausreichend, wenn sich auf der Bestellseite ein gut sichtbarer Link befindet, über den die AGB aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB ist nur dann ausreichend gewahrt, wenn die AGB mühelos lesbar, übersichtlich und verständlich sind.

3. Das Einverständnis mit der Wirksamkeit der AGB kann ausdrücklich oder auch schlüssig erklärt werden.

Wenn der Vertrag nach dem Hinweis auf die AGB und nach Kenntnisnahmemöglichkeit zu Stande kommt, unterstellt die Rechtsprechung das Einverständnis des Kunden.




II. Verträge mit Unternehmer


Das Gesetz selbst beinhaltet keine konkrete Regelung dazu, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit auch bei Verträgen mit Unternehmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten können.

Nach der Rechtsprechung ist auch hier eine sogenannte Einziehungsvereinbarung erforderlich. Diese Einbeziehungsvereinbarung kann ausdrücklich geschlossen werden oder kann durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen.

(1.)
In der Praxis eher unproblematisch ist der Fall der ausdrücklichen Vereinbarung. Ist beispielsweise schriftlich vereinbart, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen, müssen die AGB noch nicht einmal dem maßgeblichen zum Vertragsabschluss führenden Schreiben beigefügt werden. Es ist noch nicht einmal die Kenntnis des Kunden vom Inhalt der AGB erforderlich. Erforderlich ist lediglich, dass für den Kunden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Auf Wunsch sind die AGB zuzusenden.

(2.)
Wesentlich problematischer sind bei der gerichtlichen Auseinandersetzung die Fälle, in denen durch schlüssiges Verhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sein sollen.

Hierfür ist es erforderlich, dass

a. der Verwender erkennbar auf seine AGB hinweist

und

b. der Kunden der Geltung der AGB nicht widerspricht.

Der Verwender muss in seinem Hinweis auf seine AGB diese klar bezeichnen, damit der Kunden sich vom Inhalt der AGB Kenntnis verschaffen kann.

Wichtig ist, dass dieser Hinweis während der Vertragsverhandlung erteilt wird.
Die Tatsache, dass anlässlich früherer Geschäfte auf den Rückseiten der Rechnungen bereits die AGB abgedruckt waren oder ein früheres Geschäft nach Maßgabe der AGB abgeschlossen wurde, genügt nicht!

Dies ist selbst dann der Fall, wenn die AGB Klauseln enthalten, dass diese auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Parteien Geltung entfalten sollen.

Absolut wichtig für die Praxis ist also, dass bei jedem neuen Vertragsabschluss bzw. Vertragsverhandlung darauf geachtet wird, dass eine erneute Einbeziehungsvereinbarung zu Stande kommt.

Ausnahmen hiervon werden von der Rechtsprechung nur bei ständigen Geschäftsverbindungen angenommen, die eine gewisse Häufigkeit von Verträgen voraussetzt.

Besonderheiten ergeben sich bei einem sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
Wenn in einem solchen Bestätigungsschreiben ein Hinweis auf die Geltung der AGB enthalten ist und der Kunde nicht widerspricht, gelten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil. Wichtig ist hier aber auch, dass der bloße Abdruck auf der Rückseite des Bestätigungsschreibens oder die bloße Beifügung nicht genügt.

Der Kunde kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend der Geltung der AGB widersprechen. Als schlüssiger Widerspruch gilt unter anderem, wenn der Kunden selbst auf seine eigenen AGB verweist.

Sonderproblem: Kollision von widerstreitenden AGB

Verwenden beide Vertragsparteien sich zumindest teilweise widersprechende AGB, so galt nach der früheren Rechtsprechung, dass die AGB desjenigen gelten sollten, der die "letzte Verweisung" auf seine AGB ausgesprochen (Grundsatz des letzten Wortes).

Zu Recht wurde diese Rechtsprechung zwischenzeitlich geändert. Nach der aktuellen Rechtsprechung werden bei einer solchen Fallkonstellation nunmehr beide Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, jedoch nur insoweit, wie sie übereinstimmen.

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