Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 21.11.2018

Kürzlich hat der BGH (Urteil vom 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16) entschieden, dass Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung auch dann nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, wenn sie sich hierzu gegenüber dem Vormieter verpflichtet hatten.

In dem vorliegenden Fall war die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam, da die Wohnung unrenoviert und ohne finanziellen Ausgleich an den Mieter überlassen wurde (vgl. hierzu auch BGH-Urteil vom 18. März 2015, Az. VIII ZR 185/14).

Der Vermieter konnte sich in dem Fall nicht auf die Absprache des Mieters mit seinem Vormieter aus Anlass eines Mieterwechsels berufen.

Etwaige Vereinbarungen zwischen Mietern untereinander seien in ihrer Wirkung auf die Mieter beschränkt, so der BGH.

 

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