Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 07.11.2018

Seit Jahren versuchen die Versicherer, bei der Abrechnung von Versicherungsfällen auf Kosten der Geschädigten zu sparen. Dies betraf zunächst die Abrechnung auf der Basis von Gutachten, danach Mietwagenkosten und sodann die Sachverständigengebühren. Die Sachverständigenkosten wie auch die Mietfahrzeugkosten seien von der Versicherung zu tragen, so dass sich kein nachfrageorientierter Preis bilde. Nachdem die Versicherungswirtschaft bei diesen Positionen erhebliche Kürzungen durchsetzen konnte, werden nun auch nach durchgeführter Reparatur Teilbeträge der Rechnung nicht bezahlt. Nach § 249 Abs. 2 hat der Geschädigte jedoch das Recht, die Schadensbeseitigung auf Kosten des Schädigers selbst vorzunehmen. Wendet die Versicherung unnötige Arbeiten, zu hohe Preise oder eine verzögerte Reparaturdauer ein, muss sich der Geschädigte das nicht entgegenhalten lassen. Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 29.10.1974, BGH VI ZR 42/73 mit bemerkenswerter Klarheit entschieden.

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