Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 24.10.2018

In einer so genannten Tauschbörse wurde ein Hörbuch angeboten. Der Verlag ging gegen den Anschlussinhaber vor. Dieser verteidigte sich mit der Behauptung, andere Familienmitglieder hätten ebenfalls Zugriff auf den Anschluss gehabt, ohne nähere Angaben zu machen.

Nach der damaligen Rechtsprechung des BGH genügte dieser Vortrag wegen des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens, um die Haftung des Anschlussinhabers auszuschließen.

Der EuGH, Urteil v. 18.10.2018, C-149/17, entschied, dass sich der Anschlussinhaber der Haftung für eine Urheberrechtsverletzung nicht durch bloße Benennung von Familienmitgliedern, die Zugriff auf diesen Anschluss hatten, entziehen kann. Es müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten (Prozessrecht, Urheberrecht und Familienleben) bestehen. Daran fehle es, wenn Familienmitglieder gegenüber dem Urheberrecht und effektivem Rechtsschutz quasi absoluten Schutz genießen.

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