Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 12.09.2018

Eine Schülerin hatte für ein Referat, das später auf der Website der Schule veröffentlicht wurde, ein Bild von einem Reisemagazin im Internet verwendet. Dagegen klagte der Fotograf, weil er das Nutzungsrecht nur dem Reisemagazin gestattet habe. Der EuGH, entschied am 07.08.2018, C-161/17, dass es als „Zugänglichmachung“ und somit als „öffentliche Wiedergabe“ einzustufen ist, wenn die auf einer Website veröffentlichte Fotografie auf einer anderen Website eingestellt wird. Dadurch werde den Besuchern der neuen Website und somit einem neuen Publikum der Zugang zu dieser Fotografie ermöglicht. Dies sei nicht von der Zustimmung des Fotografen erfasst gewesen. Der EuGH hat weiter darauf hingewiesen, dass die Wiedergabe der Fotografie von der Einbindung über einen Hyperlink zu unterscheiden ist und insbesondere, dass der Urheberrechtsinhaber die Möglichkeiten zur Nutzung der Fotografie nicht einschränken muss.

 

 

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