Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 29.08.2018

Der europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C-485/17) hat entschieden, dass es bei Käufen an Messeständen vom Erscheinungsbild des Messestandes abhängt, ob Verbraucher ein Widerrufsrecht haben. Ein nur auf Messen verkaufender Aussteller hatte einem Verbraucher einen Dampfstaubsauger für 1600 € ohne Belehrung über das Widerrufsrecht verkauft. Nach geltendem EU-Recht können Verbraucher binnen 14 Tagen von einem Kauf zurücktreten, wenn sie Ware online oder außerhalb eines Geschäfts gekauft haben. Der BGH legte den Fall dem EuGH vor, um zu klären, ob der Messestand eines Verkäufers „Geschäftsräume“ darstellt. Dies ist nach dem EuGH der Fall, wenn ein Messestand sich für den Durchschnittsverbraucher als ein Ort darstellen, an dem der Unternehmer als Aussteller seine Tätigkeiten für gewöhnlich ausübt, so dass der Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er bei Besuch des Standes zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird. Dann besteht kein Widerrufsrecht.

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